STS · Solide. Transparent. Servicestark.

WEG-Verwaltung.
München & Umland.

Eine Verwaltung für alles, was Ihre Gemeinschaft betrifft.

Jahresabrechnung, Instandhaltung und Eigentümerversammlung: Wir übernehmen die kaufmännische, technische und organisatorische Verwaltung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft in München und im Münchner Umland.

Moderne Wohnanlage mit hellen Fassaden, Holzbalkonen und begrüntem Innenhof
KI-generiertes Symbolbild · kein Referenzobjekt
Fester AnsprechpartnerEine Person kennt Ihre Gemeinschaft und ihre Themen.
Digitales EigentümerportalUnterlagen und Abrechnungen jederzeit im Hausbank-Kundenportal.
Sitz in SchwabingKlopstockstraße 6 · für Wohnanlagen in München und im Umland.

Finanzen · Gebäude · Gemeinschaft

Was wir für Ihre Gemeinschaft übernehmen.

Wir führen die laufende Verwaltung zusammen: die Finanzen Ihrer WEG, die Abstimmung mit Fachbetrieben und die Vorbereitung gemeinsamer Entscheidungen. Buchungen und Bearbeitungsstände werden strukturiert erfasst und bleiben für Sie nachvollziehbar.

Buchhaltung und Abrechnung.

Wir buchen die Geschäftsvorfälle Ihrer WEG, führen den Zahlungsverkehr über das Hausbank-Konto der Gemeinschaft und erstellen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung.

Instandhaltung koordinieren.

Wir holen Angebote für anstehende Arbeiten ein und stimmen die Ausführung mit Münchner Fachbetrieben ab. Größere Maßnahmen bereiten wir zur Entscheidung durch Ihre Gemeinschaft vor.

Beschlüsse vorbereiten und umsetzen.

Wir bereiten die Eigentümerversammlung und ihre Tagesordnung vor, leiten die Versammlung und kümmern uns anschließend um die Umsetzung der gefassten Beschlüsse.

STS Haus- und Objektverwaltung GmbH

Solide im Fundament.Transparent im Ablauf.Servicestark im Alltag.

Raum für das, was Ihnen wichtig ist.

Wir betreuen Eigentümergemeinschaften in München und im Umland: vom Altbau mit vierzehn Einheiten bis zur großen Wohnanlage mit Gewerbe und Tiefgarage. Mit digitalen Systemen, einem festen Ansprechpartner und klar vereinbarten Leistungen.

Fachlich fundiert

  • Geprüfter Haus- und Grundstücksverwalter (ILS)
So lernen wir Ihre Gemeinschaft kennen ↗

Wissen & Aktuelles

Was Eigentümer wissen sollten.

Vom ersten Wohnungskauf bis zu neuen Regeln: verständliche Grundlagen, praktische Abläufe und aktuelle Entwicklungen an einem Ort.

Aktuelle Themen geprüft: 18.10.2026

FristAbrechnung

Umrüstfrist: 31.12.2026

Fernablesung: Die Umrüstfrist endet 2026

Bei vielen Heizkostenverteilern sowie Wärme- und Warmwasserzählern steht die Umrüstung auf fernablesbare Geräte bis zum 31. Dezember 2026 an.

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GerichtsurteilGemeinschaft

BGH-Urteil: 25.09.2026

Fassadengestaltung: Was die Mehrheit entscheiden darf

Ein neues BGH-Urteil zeigt den Gestaltungsspielraum der Gemeinschaft und die Grenzen einer bloßen Geschmacksfrage.

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GesetzEnergie

Wesentliche Neuregelungen: 29.07.2026

Heizungstausch: Neue Regeln seit Juli 2026

Das Gebäudemodernisierungsgesetz verändert die Anforderungen beim Heizungstausch. Frühere GEG-Zusammenfassungen können überholt sein.

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Passend zu Ihrer Gemeinschaft

So wechseln Sie zu STS.

Ein Verwalterwechsel braucht Vorbereitung. Wir planen die Übergabe so, dass Zahlungen, Verträge und laufende Vorgänge ohne Unterbrechung weiterlaufen.

Ihre Immobilie kennenlernen.

Sie stellen uns Ihre Liegenschaft vor: Lage, Größe und die Themen, die Ihre Gemeinschaft gerade beschäftigen. Gern sehen wir uns die Anlage vor Ort an.

Übernahme sorgfältig vorbereiten.

Wir prüfen die vorhandenen Unterlagen, besprechen offene Themen und koordinieren die Übergabe mit der bisherigen Verwaltung.

Die laufende Verwaltung übernehmen.

Nach der vereinbarten Übernahme kümmern wir uns um die kaufmännischen, technischen und organisatorischen Aufgaben Ihrer Gemeinschaft.

Ihre Gemeinschaft vorstellen ↗

Der erste Schritt ist ein Gespräch

Was braucht Ihre Gemeinschaft?

Sie suchen eine neue Verwaltung für Ihre Eigentümergemeinschaft? Nennen Sie uns den Standort, die Anzahl der Einheiten und den gewünschten Verwaltungsbeginn. Wir besprechen Ihre Wohnanlage und erstellen ein Angebot mit dem passenden Leistungsumfang.

Unser Ziel: eine Antwort innerhalb von 24 Stunden.
Benötigt die Klärung mehr Zeit, erhalten Sie zunächst eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen.

kontakt@sts-hv.deSTS Haus- und Objektverwaltung GmbH
Klopstockstraße 6 · 80804 München
Telefon: +49 (0) 89 – 24597138

Zum Eigentümerportal ↗

Neue Verwaltungsanfrage

* Pflichtfeld

Sie suchen eine neue Verwaltung für Ihre Eigentümergemeinschaft? Nutzen Sie dieses Formular für eine Anfrage zur Übernahme Ihrer Liegenschaft.

Ihre Liegenschaft wird bereits von STS betreut? Bitte nutzen Sie vorzugsweise das Eigentümerportal oder die Ihnen bekannte E-Mail-Adresse Ihrer Verwaltung.


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Ihre Liegenschaft
Aufzug vorhanden?
Funktionierender Hausmeisterdienst?
Sanierungsstau vorhanden?
Letzte Abrechnung bereits erstellt?
Tiefgarage vorhanden?

Ihre Wünsche an die neue Verwaltung

Mit dem Absenden fragen Sie unverbindlich die Übernahme Ihrer Liegenschaft an; ein Vertrag kommt dadurch nicht zustande. Bei verfügbarem Versand erhalten Sie eine Kopie Ihrer Angaben an Ihre E-Mail-Adresse. Für Ihre Anfrage benötigen wir keine Werbeeinwilligung. Datenschutzhinweise

Spamschutz nach Ihrer Wahl

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Gut zu wissen

Ihre Fragen.Unsere Antworten.

Ein erster Überblick für Ihre Gemeinschaft. Alles Weitere klären wir gern im persönlichen Gespräch.

Sprechen wir darüber ↗
Welche Immobilien betreut STS?

Wir verwalten Wohnungseigentümergemeinschaften in München und im Münchner Umland, vom kleinen Altbau bis zur großen Wohnanlage mit Gewerbeeinheiten und Tiefgarage.

Ist eine Betreuung auch für kleine Gemeinschaften möglich?

Ja. Auch Gemeinschaften mit zehn bis zwanzig Einheiten erhalten bei uns einen festen Ansprechpartner und den vollen Leistungsumfang.

Welche Aufgaben übernimmt STS für unsere Gemeinschaft?

Die kaufmännische Verwaltung mit Buchhaltung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, die technische Betreuung mit Instandhaltung und Fachbetrieben sowie die Vorbereitung und Leitung der Eigentümerversammlung.

Was kostet die Verwaltung?

Die Vergütung richtet sich nach der Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten und dem vereinbarten Leistungsumfang. Sie wird als monatlicher Betrag pro Einheit vereinbart. Nach dem Kennenlernen erhalten Sie ein konkretes Angebot.

Wie funktioniert ein Wechsel zu STS?

Ihre Gemeinschaft beschließt in der Eigentümerversammlung die Bestellung der neuen Verwaltung. Wir unterstützen bei der Vorbereitung des Beschlusses und koordinieren die Übergabe der Unterlagen und Konten mit der bisherigen Verwaltung.

Welches Eigentümerportal soll ich nutzen?

Eigentümer der von STS verwalteten Gemeinschaften nutzen das Hausbank-Kundenportal unter kundenportal.hausbank.de/sts. Dort finden Sie Abrechnungen, Protokolle und Unterlagen Ihrer Gemeinschaft.

Wie melde ich ein Anliegen zu meiner Wohnanlage?

Am schnellsten über das Eigentümerportal oder per E-Mail an Ihren Ansprechpartner. Bei Notfällen wie Wasserschäden nutzen Sie bitte die Notfallnummer im Aushang Ihrer Anlage.

Wie begleitet STS Instandhaltungen und Sanierungen?

Wir holen vergleichbare Angebote ein, bereiten die Entscheidung für die Versammlung auf, beauftragen nach Beschluss die Fachbetriebe und begleiten die Ausführung bis zur Abnahme.

BAYERN MBK ↗ Fürth MRU Oberschneiding MAKS ↗ Wallersdorf STS München

Vier Verwaltungen. Ein kollegiales Netzwerk.

Standorte auf Ortsebene · Kartengrundlage: deutschlandGeoJSON / DIVA-GIS

Austausch mit Partnerverwaltungen

Eigenständig. Gemeinsam verbunden.

Zu unserem Netzwerk gehören drei Partnerverwaltungen in Bayern. Wir tauschen uns zu Fragen aus dem Verwaltungsalltag aus. Ihr Vertragspartner und Ansprechpartner für Ihre Wohnanlage bleibt STS.

MBKFürth
MRUOberschneiding
MAKSWallersdorf

Rechtliches

Rechtliches

Frist · Abrechnung

Gerichtsurteil · Gemeinschaft

Gesetz · Energie

Wissen & Aktuelles · Bereich 01

01Was bedeutet Wohnungseigentum – und was ist eine WEG?

Kurz erklärt

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt zwei Dinge: das Sondereigentum an der Wohnung selbst und einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, also an Grundstück, Dach, Fassade, Treppenhaus oder Heizung. Beides ist untrennbar miteinander verbunden.

Alle Eigentümer einer Anlage bilden zusammen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), umgangssprachlich die WEG. Sie ist rechtsfähig, kann also selbst Verträge schließen, Konten führen und vor Gericht auftreten. Vertreten wird sie nach außen durch die Verwaltung.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir führen die Geschäfte der Gemeinschaft, vertreten sie nach außen und setzen die Beschlüsse der Eigentümer um. Neue Eigentümer erhalten von uns die wichtigsten Unterlagen und Ansprechpartner.

Gesetzliche Grundlagen: § 1 WEG · § 9a WEG · § 9b WEG

02Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum: Wer ist zuständig?

Kurz erklärt

Zum Sondereigentum gehören die Räume Ihrer Wohnung und die Bestandteile, die verändert werden können, ohne andere Eigentümer zu beeinträchtigen oder das Gebäude in seiner Substanz zu berühren, etwa Bodenbeläge, Innentüren, nichttragende Innenwände oder Sanitärobjekte.

Gemeinschaftseigentum ist alles, was für Bestand und Sicherheit des Gebäudes nötig ist oder allen dient: tragende Wände, Dach, Fassade, Fenster in der Regel, Wohnungseingangstüren, Steigleitungen und die Heizungsanlage. Für das Gemeinschaftseigentum ist die Gemeinschaft zuständig, für das Sondereigentum der jeweilige Eigentümer.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir klären bei jeder Schadensmeldung, ob Gemeinschafts- oder Sondereigentum betroffen ist, und veranlassen für das Gemeinschaftseigentum die Behebung.

Gesetzliche Grundlagen: § 5 WEG · § 13 WEG · § 14 WEG · § 19 WEG

03Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan

Kurz erklärt

Die Teilungserklärung ist die Grundurkunde Ihrer Anlage. Sie legt fest, welche Einheiten es gibt, wie groß die Miteigentumsanteile sind und was zum Sondereigentum gehört. Sie ist im Grundbuch hinterlegt.

Die Gemeinschaftsordnung ist meist Teil der Teilungserklärung und enthält die besonderen Regeln der Gemeinschaft, zum Beispiel Kostenverteilung, Sondernutzungsrechte an Gärten oder Stellplätzen oder Stimmrechte. Der Aufteilungsplan ist die zugehörige Bauzeichnung mit den Nummern der Einheiten.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir verwalten die Grundlagenunterlagen der Gemeinschaft und berücksichtigen die Regeln der Gemeinschaftsordnung bei Abrechnungen und Beschlussvorlagen.

Gesetzliche Grundlagen: § 7 WEG · § 8 WEG · § 10 WEG

04Hausgeld: Was zahlen Sie monatlich – und wofür?

Kurz erklärt

Das Hausgeld ist Ihr monatlicher Vorschuss auf die Kosten der Gemeinschaft. Es deckt laufende Ausgaben wie Heizung, Wasser, Versicherungen, Hausreinigung, Hausmeister, Strom für Gemeinschaftsflächen und die Verwaltervergütung, außerdem die Zuführung zur Erhaltungsrücklage.

Wie hoch das Hausgeld ist, ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, den die Eigentümer beschließen. Verteilt werden die Kosten grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir erstellen den Wirtschaftsplan, überwachen die Hausgeldeingänge und kümmern uns um das Mahnwesen.

Gesetzliche Grundlagen: § 16 WEG · § 28 WEG

05Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht

Kurz erklärt

Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau auf das kommende Jahr: Er schätzt Einnahmen und Ausgaben und legt die Hausgeldvorschüsse fest. Die Jahresabrechnung stellt nach Ablauf des Jahres die tatsächlichen Kosten den Vorschüssen gegenüber.

Beschlossen werden in der Eigentümerversammlung nur die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan sowie die Nachzahlungen oder die Anpassung der Vorschüsse aus der Jahresabrechnung. Zusätzlich muss die Verwaltung jährlich einen Vermögensbericht vorlegen, der den Stand der Rücklagen und das wesentliche Vermögen der Gemeinschaft darstellt.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir erstellen Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht, bereiten die Beschlüsse vor und ermöglichen die Belegeinsicht.

Gesetzliche Grundlagen: § 28 WEG · § 18 WEG

06Erhaltungsrücklage: Vorsorge für das gemeinsame Gebäude

Kurz erklärt

Die Erhaltungsrücklage ist das Sparguthaben der Gemeinschaft für künftige Instandhaltungen und Sanierungen, etwa für Dach, Fassade, Aufzug oder Heizung. Eine angemessene Rücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Die Rücklage gehört der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer. Wer seine Wohnung verkauft, bekommt seinen Anteil daher nicht ausgezahlt; er geht wirtschaftlich auf den Käufer über.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir legen die Rücklage getrennt an, weisen ihren Stand im Vermögensbericht aus und schlagen eine angemessene Zuführung auf Basis des Gebäudezustands vor.

Gesetzliche Grundlagen: § 19 WEG · § 28 WEG

07Ihre erste Eigentümerversammlung: Vorbereitung und Vollmacht

Kurz erklärt

Die Eigentümerversammlung ist das wichtigste Entscheidungsgremium der Gemeinschaft. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung muss in Textform erfolgen; die Frist beträgt mindestens drei Wochen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jede Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir laden ein, bereiten die Beschlussvorlagen auf, leiten die Versammlung, erstellen die Niederschrift und tragen die Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung ein.

Gesetzliche Grundlagen: § 23 WEG · § 24 WEG · § 25 WEG

08Nach dem Wohnungskauf: Ihre ersten Schritte

Kurz erklärt

Mit der Eintragung im Grundbuch werden Sie Mitglied der Gemeinschaft, mit allen Rechten und Pflichten. Ab diesem Zeitpunkt schulden Sie das Hausgeld und sind in der Eigentümerversammlung stimmberechtigt. Im Kaufvertrag vereinbaren Käufer und Verkäufer oft einen früheren Übergang von Nutzen und Lasten; das betrifft nur ihr Verhältnis untereinander.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir nehmen neue Eigentümer in die Verwaltung auf, stellen die Hausgeldzahlung um und beantworten Fragen zum Einstieg.

Gesetzliche Grundlagen: § 16 WEG · § 28 WEG · § 24 WEG

Wissen & Aktuelles · Bereich 02

01Schaden im Sondereigentum: Wer kümmert sich darum?

Kurz erklärt

Liegt die Ursache eines Schadens im Sondereigentum, etwa ein undichter Anschluss der Waschmaschine oder ein defekter Boiler in der Wohnung, kümmert sich der jeweilige Eigentümer selbst um die Reparatur. Liegt die Ursache im Gemeinschaftseigentum, etwa an einer Steigleitung, ist die Gemeinschaft zuständig.

Oft ist die Ursache zunächst unklar. Dann hilft eine schnelle Meldung an die Verwaltung, damit die Ursache geklärt und gegebenenfalls die Gebäudeversicherung eingeschaltet werden kann.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir klären die Zuständigkeit, beauftragen bei Gemeinschaftseigentum die Fachfirma und wickeln den Versicherungsfall mit der Gebäudeversicherung ab.

Gesetzliche Grundlagen: § 5 WEG · § 14 WEG · § 19 WEG

02Wasserschaden oder Feuer: Sofortmaßnahmen und Notfallkontakte

Kurz erklärt

Im Notfall zählt jede Minute. Bei Feuer oder Gefahr für Menschen rufen Sie sofort die Feuerwehr unter 112. Bei Wasseraustritt schließen Sie, wenn gefahrlos möglich, das Absperrventil der Wohnung und schalten betroffene Stromkreise ab.

Notmaßnahmen zur Abwendung eines unmittelbaren Schadens am Gemeinschaftseigentum darf jeder Eigentümer auch ohne Beschluss treffen.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir hinterlegen in Ihrer Anlage die Notfallkontakte, koordinieren nach der Erstversorgung Trocknung und Reparatur und melden den Schaden der Gebäudeversicherung.

Gesetzliche Grundlagen: § 18 WEG · § 19 WEG

03Gebäudeversicherung und Versicherungsfall

Kurz erklärt

Die Gebäudeversicherung schließt die Gemeinschaft für das gesamte Gebäude ab. Sie deckt typischerweise Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, je nach Vertrag auch Elementarschäden. Die Prämie ist Teil des Hausgelds.

Eine angemessene Versicherung zum Neuwert gegen Feuer sowie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Hausrat und private Haftpflicht muss jeder Eigentümer selbst versichern.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir prüfen den Versicherungsschutz regelmäßig, holen bei Bedarf Vergleichsangebote ein und betreuen die Schadensregulierung.

Gesetzliche Grundlagen: § 19 WEG

04Renovieren und umbauen: Wann muss die Gemeinschaft zustimmen?

Kurz erklärt

Malerarbeiten, ein neuer Bodenbelag oder eine neue Küche im Sondereigentum sind Ihre Sache, solange andere nicht über das unvermeidliche Maß beeinträchtigt werden, etwa durch Trittschall.

Jeder Eingriff in das Gemeinschaftseigentum ist dagegen eine bauliche Veränderung und braucht einen Beschluss der Eigentümer, zum Beispiel neue Fenster, Durchbrüche in tragenden Wänden, Leitungen durch Decken oder Geräte an der Fassade. Das gilt auch dann, wenn niemand etwas dagegen hat.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir beraten Sie zum Ablauf, formulieren die Beschlussvorlage und nehmen den Antrag in die Tagesordnung der nächsten Versammlung auf.

Gesetzliche Grundlagen: § 13 WEG · § 20 WEG · § 21 WEG

05Wohnung verkaufen: Was die Verwaltung beiträgt

Kurz erklärt

Kaufinteressenten und finanzierende Banken wollen wissen, wie es um die Gemeinschaft steht: Höhe des Hausgelds, Stand der Rücklage, anstehende Maßnahmen und Beschlüsse. Diese Informationen stellt die Verwaltung auf Ihre Anforderung zusammen.

In manchen Anlagen sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Verkauf der Zustimmung der Verwaltung bedarf. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden und muss notariell beglaubigt werden.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir stellen die Verkaufsunterlagen zusammen, erteilen eine erforderliche Verwalterzustimmung und stellen die Hausgeldzahlung auf den neuen Eigentümer um.

Gesetzliche Grundlagen: § 12 WEG · § 18 WEG

06Eigentümerwechsel: Was gilt beim Hausgeld?

Kurz erklärt

Gegenüber der Gemeinschaft schuldet das Hausgeld, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Bis zur Umschreibung bleibt das der Verkäufer, auch wenn die Wohnung schon übergeben ist.

Für Nachzahlungen aus einer Jahresabrechnung kommt es darauf an, wer Eigentümer ist, wenn die Eigentümer die Nachzahlung beschließen. Wie Käufer und Verkäufer das untereinander ausgleichen, regelt der Kaufvertrag.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir stellen das Hausgeldkonto zum Eintragungsdatum um und berücksichtigen den Wechsel bei der nächsten Jahresabrechnung.

Gesetzliche Grundlagen: § 16 WEG · § 28 WEG

07Schlüssel, Schließanlage und Zugänge

Kurz erklärt

In vielen Anlagen gibt es eine Schließanlage, die Haustür, Keller, Tiefgarage und Wohnungstüren umfasst. Die Anlage gehört in der Regel zum Gemeinschaftseigentum; Nachschlüssel gibt es oft nur gegen Vorlage einer Sicherungskarte, die bei der Verwaltung hinterlegt ist.

Geht ein Schlüssel verloren, kann je nach Anlage ein Austausch von Zylindern nötig werden, um die Sicherheit aller zu gewährleisten. Die Kosten trägt dann in der Regel derjenige, der den Verlust zu vertreten hat.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir verwalten den Schließplan, bestellen Nachschlüssel beim Fachhändler und koordinieren bei Bedarf den Austausch von Zylindern.

Gesetzliche Grundlagen: § 14 WEG · § 19 WEG

08Anliegen richtig melden: Welche Informationen helfen?

Kurz erklärt

Je vollständiger eine Meldung ist, desto schneller kann sie bearbeitet werden. Hilfreich sind Anlage und Wohnungsnummer, eine kurze Beschreibung, seit wann das Problem besteht, Fotos und eine Telefonnummer für Rückfragen.

Für eilige Fälle wie Wasserrohrbruch, Heizungsausfall im Winter oder eine defekte Haustür nutzen Sie den Notdienst; für alles andere reicht eine schriftliche Meldung.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir bestätigen den Eingang, geben Ihnen eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen und halten Sie über den Stand auf dem Laufenden. Unser Ziel ist eine Antwort innerhalb von 24 Stunden.

Gesetzliche Grundlagen: § 18 WEG · § 27 WEG

Wissen & Aktuelles · Bereich 03

01Eigentümer, Verwaltung und Beirat: Wer entscheidet was?

Kurz erklärt

Die Eigentümer entscheiden in der Versammlung über alle wesentlichen Fragen der Gemeinschaft. Die Verwaltung führt die Beschlüsse aus, vertritt die Gemeinschaft nach außen und trifft Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen Verpflichtungen auslösen, sowie Maßnahmen in dringenden Fällen.

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung. Er prüft insbesondere Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, bevor die Eigentümer darüber beschließen.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir arbeiten eng mit dem Beirat zusammen, informieren transparent über laufende Vorgänge und halten uns an den Rahmen, den die Eigentümer vorgeben.

Gesetzliche Grundlagen: § 18 WEG · § 19 WEG · § 27 WEG · § 29 WEG

02Beschlüsse, Mehrheiten und Anfechtung

Kurz erklärt

Die meisten Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für einige Entscheidungen gelten besondere Mehrheiten, etwa für eine rein virtuelle Versammlung oder für bauliche Veränderungen, deren Kosten alle tragen sollen.

Wer einen Beschluss für rechtswidrig hält, kann ihn innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim Amtsgericht anfechten; die Klage muss innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Danach wird der Beschluss bestandskräftig. Nur nichtige Beschlüsse sind ohne Frist unwirksam.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir formulieren Beschlussvorlagen sorgfältig, damit sie bestimmt und rechtssicher sind, und dokumentieren alle Beschlüsse in der Beschluss-Sammlung.

Gesetzliche Grundlagen: § 25 WEG · § 44 WEG · § 45 WEG

03Umlaufbeschluss und digitale Versammlung

Kurz erklärt

Ein Beschluss kann auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen, zum Beispiel per E-Mail. Für einzelne Gegenstände können die Eigentümer beschließen, dass dafür die Mehrheit im Umlaufverfahren genügt.

Außerdem können die Eigentümer beschließen, dass Eigentümer online an Präsenzversammlungen teilnehmen dürfen (hybride Versammlung). Eine rein virtuelle Versammlung braucht einen Beschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir führen Umlaufbeschlüsse rechtssicher durch und bieten auf Wunsch der Gemeinschaft hybride oder virtuelle Versammlungen an.

Gesetzliche Grundlagen: § 23 WEG

04Kostenverteilung und Miteigentumsanteile

Kurz erklärt

Gesetzlicher Maßstab für die Kostenverteilung sind die Miteigentumsanteile, die in der Teilungserklärung festgelegt sind. Die Gemeinschaftsordnung kann andere Schlüssel vorsehen, etwa nach Wohnfläche oder nach Einheiten.

Die Eigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten per Mehrheitsbeschluss einen anderen Schlüssel festlegen. Der neue Schlüssel muss aber sachlich begründet sein und darf einzelne Eigentümer nicht ungerechtfertigt benachteiligen. Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung überwiegend nach Verbrauch verteilt.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir wenden die Schlüssel korrekt an, berechnen auf Wunsch die Auswirkungen einer Änderung und bereiten einen entsprechenden Beschluss vor.

Gesetzliche Grundlagen: § 16 WEG

05Erhaltung, Sanierung und bauliche Veränderung

Kurz erklärt

Erhaltung bedeutet, das Gemeinschaftseigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten oder wiederherzustellen, etwa durch Reparaturen oder den Austausch defekter Bauteile. Die Kosten tragen alle Eigentümer nach dem geltenden Schlüssel.

Eine bauliche Veränderung geht darüber hinaus, zum Beispiel ein Aufzug, eine neue Dachterrasse oder eine Ladeinfrastruktur. Sie kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Kosten tragen dann grundsätzlich die Eigentümer, die zugestimmt haben. Alle Eigentümer zahlen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder wenn sich ihre Kosten in angemessener Zeit amortisieren.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir erfassen den Gebäudezustand, schlagen Maßnahmen mit Prioritäten vor, holen Angebote ein und begleiten die Ausführung.

Gesetzliche Grundlagen: § 19 WEG · § 20 WEG · § 21 WEG

06Sonderumlage und Finanzierung größerer Maßnahmen

Kurz erklärt

Reicht die Erhaltungsrücklage für eine Maßnahme nicht aus oder soll sie geschont werden, können die Eigentümer eine Sonderumlage beschließen. Sie wird wie das Hausgeld nach dem geltenden Schlüssel verteilt und zu einem festgelegten Termin fällig.

Alternativ kann die Gemeinschaft ein Darlehen aufnehmen. Das ist möglich, will aber gut abgewogen sein, weil alle Eigentümer über die Laufzeit mit Zins und Tilgung belastet werden.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir stellen die Finanzierungsvarianten gegenüber, prüfen Fördermöglichkeiten und berücksichtigen dabei die Belastung der einzelnen Eigentümer.

Gesetzliche Grundlagen: § 16 WEG · § 19 WEG · § 28 WEG

07Hausordnung, Nutzung und Rücksichtnahme

Kurz erklärt

Die Hausordnung regelt das Zusammenleben, etwa Ruhezeiten, die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Mülltrennung oder das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen. Die Eigentümer können sie per Mehrheitsbeschluss aufstellen und ändern.

Jeder Eigentümer muss die Hausordnung einhalten und dafür sorgen, dass auch Mieter und Besucher sie beachten.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir entwerfen auf Wunsch eine Hausordnung, hängen sie aus und gehen gemeldeten Verstößen nach.

Gesetzliche Grundlagen: § 14 WEG · § 19 WEG

08Unterlagen, Beschluss-Sammlung und Belegeinsicht

Kurz erklärt

Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, also in Verträge, Belege, Kontoauszüge und Protokolle.

Die Verwaltung führt außerdem eine Beschluss-Sammlung. Darin stehen alle Beschlüsse seit dem 1. Juli 2007 mit Datum und Wortlaut sowie gerichtliche Entscheidungen in Beschlussverfahren. Sie ist für neue Eigentümer und Kaufinteressenten ein wichtiger Überblick.

Was sollten Sie tun?

Was übernimmt STS?

Wir stellen Protokolle, Abrechnungen und die Beschluss-Sammlung im Eigentümerportal bereit und ermöglichen die Belegeinsicht in unserem Büro.

Gesetzliche Grundlagen: § 18 WEG · § 24 WEG

Wissen & Aktuelles · Bereich 04

FristAbrechnungUmrüstfrist: 31.12.2026Fernablesung: Die Umrüstfrist endet 2026Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Zähler müssen bis Jahresende nachgerüstet oder ersetzt werden.Beitrag lesen ↗GerichtsurteilGemeinschaftBGH-Urteil: 25.09.2026Fassadengestaltung: Was die Mehrheit entscheiden darfDer BGH stärkt den Gestaltungsspielraum der Gemeinschaft gegenüber bloßen Geschmacksfragen.Beitrag lesen ↗GesetzEnergieWesentliche Neuregelungen: 29.07.2026Heizungstausch: Neue Regeln seit Juli 2026Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat das GEG abgelöst. Viele bisherige Zusammenfassungen sind überholt.Beitrag lesen ↗FörderungEnergieGeänderte Förderbedingungen: 21.07.2026Heizungsförderung: Neue Bedingungen richtig einplanenSeit dem 21. Juli 2026 gelten geänderte Bedingungen der Bundesförderung für den Heizungstausch.Beitrag lesen ↗GerichtsurteilBauen & TechnikBGH-Urteil: 17.07.2026Klima-Splitgeräte: Der BGH stärkt EigentümerEin Anspruch auf Gestattung kann bestehen. Mögliche Geräusche im späteren Betrieb stehen dem meist nicht entgegen.Beitrag lesen ↗GesetzEnergieKlarstellung der Bundesnetzagentur: 07.07.2026Energy Sharing: Strom gemeinsam nutzenSeit Juni 2026 kann Strom aus Erneuerbaren innerhalb eines Netzgebiets gemeinsam genutzt werden.Beitrag lesen ↗GerichtsurteilBauen & TechnikBGH-Urteil: 21.03.2025Umbau ohne Beschluss: Zustimmung allein reicht nichtBauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum brauchen immer einen Beschluss, auch wenn ein Anspruch darauf besteht.Beitrag lesen ↗GerichtsurteilKostenBGH-Urteile: 14.02.2025Kostenverteilung: Änderungen brauchen einen sachlichen GrundDie Gemeinschaft kann Kostenschlüssel per Mehrheit ändern, aber nicht beliebig.Beitrag lesen ↗GesetzEnergiePrivilegiert seit: 17.10.2024Balkonkraftwerk: Erleichterter Anspruch, klare AbstimmungSteckersolargeräte gehören zu den privilegierten Maßnahmen. Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft.Beitrag lesen ↗GesetzVersammlungMöglich seit: 17.10.2024Virtuelle Versammlung: Welche Mehrheit ist nötig?Eine Eigentümerversammlung kann rein online stattfinden, wenn drei Viertel zustimmen.Beitrag lesen ↗Weiterhin relevantE-MobilitätPrivilegierte MaßnahmeWallbox in der WEG: Vom Anspruch zur UmsetzungJeder Eigentümer kann eine Lademöglichkeit verlangen. Klug geplant wird daraus eine Lösung für die ganze Tiefgarage.Beitrag lesen ↗Weiterhin relevantEnergieGemeinschaftliche GebäudeversorgungSolarstrom im Haus: Gemeinschaftliche GebäudeversorgungStrom vom eigenen Dach kann ohne Umweg über das Netz an Bewohner geliefert werden, mit deutlich weniger Bürokratie als beim Mieterstrom.Beitrag lesen ↗

Förderung · Energie

Gerichtsurteil · Bauen & Technik

Gesetz · Energie

Gerichtsurteil · Bauen & Technik

Gerichtsurteil · Kosten

Gesetz · Energie

Gesetz · Versammlung

Weiterhin relevant · E-Mobilität

Weiterhin relevant · Energie